
Bauen & Wohnen
- Wohngeld

Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Wohngeld zu. Es gibt Miet-
oder Lastenzuschuss für Mieter oder für Eigentümer im Falle der
Unverhältnismäßigkeit der zu berücksichtigenden Miete oder
Belastung zu den zu berücksichtigenden Einnahmen.
Wohngeld für Mietwohnungen (Mietzuschuss)
Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form
von "Mietzuschuss" zu. Ausschlaggebend für eine Gewährung
und auch für die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des
Familienhaushaltes u. a. die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, das
Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die Ausstattung des Wohnraums und
die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Miete.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Mieter/in, Untermieter/in oder vergleichbare/r
Nutzungsberechtigte/r, Inhaber/in einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,
Heimbewohner/innen oder Inhaber/in eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
sind. Ferner sind Sie antragsberechtigt als Eigentümer/in eines Mehrfamilienhauses
(mit mehr als 2 Wohnungen), gemischt genutzten Gebäuden oder Geschäftshäusern,
wenn Sie in den letztgenannten Gebäuden Wohnraum selbst bewohnen. Für
Sozialhilfeempfänger/innen wird von den zuständigen Behörden
in Rahmen der Hilfegewährung "pauschaliertes Wohngeld" gezahlt
(nur für Mieterhaushalte).
Wohngeld für Wohneigentum (Lastenzuschuss)
Sofern Sie den Wohnraum selbst bewohnen und über geringe Einnahmen verfügen,
steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form von "Lastenzuschuss"
zu. Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe
des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des Familienhaushalts u. a. die Anzahl
der zum Haushalt rechnenden Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit
sowie die Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zur tragenden
Belastung.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Eigentümer/in eines Eigenheims, einer
Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
bzw. Inhaber/in eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind. Antragsberechtigt
sind Sie auch, wenn Sie Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes oder
Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums oder eines eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts haben. Ferner sind Sie antragsberechtigt, wenn sie Erbbauberechtigte/r
oder Wohnungserbbauberechtigte/r sind oder einen Anspruch auf Einräumung
oder Übertragung des Erbbaurechts oder Wohnungserbbaurechts haben.
Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie gerne bei uns.
Antragstellung
formeller schriftlicher Antrag
Ansprechpartner/-innen
Otto Schielein, Gabriele Heubusch, Alfred Ziegler
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