Bürgermeisteramt Spalt
Bürgermeister Udo Weingart
Herrengasse 10
91174 Spalt
Tel: 0049 9175 7965-0
Fax: 0049 9175 7965-80
E-Mail: poststelle@spalt.de
Sie können bereits vor dem Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Abgrabungsgenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Sie können zu einzelnen Fragen Ihres Abgrabungsvorhabens einen Vorbescheid beantragen. Diesen Antrag müssen Sie vor Beantragung der Abgrabungsgenehmigung stellen. Gegenstand des Vorbescheids kann nur sein, was Gegenstand im späteren Abgrabungsgenehmigungsverfahren ist.
Der Vorbescheid ist vorweggenommener Teil der Abgrabungsgenehmigung selbst. Bei der späteren Entscheidung über die Abgrabungsgenehmigung ist die untere Abgrabungsbehörde an den Vorbescheid gebunden, soweit dieser eine Regelung zum Vorhaben trifft.
Der beantragte Vorbescheid wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.
Ein Vorbescheid darf nur für einzelne Fragen des Abgrabungsvorhabens erteilt werden. Er kann also nicht dahingehend erteilt werden, dass die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird.
Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Vorbescheid ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
Ein Vorbescheid ist vor allem sinnvoll zur Klärung einzelner problematischer Aspekte einer Abgrabung.
Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Dieses Formular muss unterschrieben an die zuständige Behörde gesendet werden (per Post oder Fax). Wenn Sie das Formular über diese Plattform elektronisch einreichen möchten, müssen Sie es zunächst ausdrucken und unterschreiben, dann scannen und hochladen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nur das Formular versenden, das Ihre Unterschrift enthält.
Dieses Formular muss unterschrieben an die zuständige Behörde gesendet werden (per Post oder Fax). Wenn Sie das Formular über diese Plattform elektronisch einreichen möchten, müssen Sie es zunächst ausdrucken und unterschreiben, dann scannen und hochladen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nur das Formular versenden, das Ihre Unterschrift enthält.
Dieses Formular muss unterschrieben an die zuständige Behörde gesendet werden (per Post oder Fax). Wenn Sie das Formular über diese Plattform elektronisch einreichen möchten, müssen Sie es zunächst ausdrucken und unterschreiben, dann scannen und hochladen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nur das Formular versenden, das Ihre Unterschrift enthält.
Erhalten Sie den beantragten Vorbescheid nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zu richten.
Ein Widerspruch ist nicht möglich.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 10.03.2023