Bürgermeisteramt Spalt
Bürgermeister Udo Weingart
Herrengasse 10
91174 Spalt
Tel: 0049 9175 7965-0
Fax: 0049 9175 7965-80
E-Mail: poststelle@spalt.de
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es genehmigungsfrei sein.
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es unter bestimmten Voraussetzungen (siehe „Voraussetzungen“) genehmigungsfrei sein.
Dennoch müssen die für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die Gemeinde kann jedoch binnen eines Monats nach Einreichung eine vorläufige Untersagung beantragen.
Auch wenn das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf, muss es alle zu beachtenden Vorschriften einhalten.
Unter folgenden Voraussetzungen genügt für ein Abgrabungsverfahren die Einreichung der für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen, ohne dass eine Abgrabungsgenehmigung benötigt wird:
Die Gemeinde kann jedoch bei der unteren Abgrabungsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen.
Eine digitale Einreichung von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
Sofern Ihr Abgrabungsvorhaben keiner Genehmigung bedarf, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Beachten Sie, dass Sie den Abgrabungsbeginn spätestens eine Woche vorher bei der unteren Abgrabungsbehörde anzeigen müssen.
Es gibt grundsätzlich keine Fristen.
Wollen Sie mit der Ausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Abgrabung zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Beantragt die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine vorläufige Untersagung, dürfen Sie mit der Ausführung beginnen.
(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)
Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Dieses Formular muss unterschrieben an die zuständige Behörde gesendet werden (per Post oder Fax). Wenn Sie das Formular über diese Plattform elektronisch einreichen möchten, müssen Sie es zunächst ausdrucken und unterschreiben, dann scannen und hochladen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nur das Formular versenden, das Ihre Unterschrift enthält.
Dieses Formular muss unterschrieben an die zuständige Behörde gesendet werden (per Post oder Fax). Wenn Sie das Formular über diese Plattform elektronisch einreichen möchten, müssen Sie es zunächst ausdrucken und unterschreiben, dann scannen und hochladen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nur das Formular versenden, das Ihre Unterschrift enthält.
Beantragt die Gemeinde die vorläufige Untersagung, können Sie hiergegen keinen Rechtsbehelf einlegen, da es sich um ein reines Verwaltungsinternum handelt. Gegen den Bescheid der unteren Abgrabungsbehörde über die vorläufige Untersagung können Sie beim Verwaltungsgericht vorgehen.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 29.02.2024